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Vorschriften

Aus den kantonalen Vorschriften (FiV):


§ 10 Vorzeigepflicht

1 Bei der Ausübung der Fischerei sind der Sachkundenachweis, das Patent oder die Berechtigung eines Inhabers oder einer Inhaberin eines besonderen Fischereirechts sowie ein amtlicher Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen, Besitzern und Besitzerinnen des Gewässers, Inhabern und Inhaberinnen besonderer Fischereirechte oder Revierpächtern und Revierpächterinnen vorzuzeigen.

§ 16 Widerhaken

1 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.

§ 17 Köderfische

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

2 Als Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen.

§ 18 Nachtfischerei

1 Das Fischen von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist verboten.

§ 11 1 Schonzeiten

  • Forellen / Saiblinge : 01.10. - Ende Februar

  • Äschen : 01.02. - 20.04.

  • Hechte : 16.02. - 15.04.

  • Zander : 15.04. - 31.05.

  • Krebse : 01.10. - 15.07.

§ 11 2 Mindestmasse

  • Forellen / Saiblinge : 25 cm

  • Äschen : 35 cm

  • Hechte : 50 cm

  • Zander : 40 cm

  • Barben : 35cm

  • Barsche : 15 cm

  • Aale : Fangverbot! (Geschützt seit 01.01.2021)

Aus den Vereinsvorschriften

1. Es darf gleichzeitig nur mit einer Angelrute gefischt werden. Insbesondere dürfen Kinder unter dem vollendeten 14. Altersjahr, die ohne Erlaubniskarte unter Aufsicht eines volljährigen Fischereiberechtigten fischen, keine zusätzliche Angelrute verwenden.

2. Verbotene Fanggeräte und Fangarten:

Netze, Reusen, Fallen, Schlingen, Fischgabeln, Harpunen, Waffen, elektrischer Strom, betäubende, explodierende, chemische oder sonstwie schädliche Stoffe ....

3. Entnahme von Fischen:
Pro Angeltag dürfen gesamthaft höchstens 6 Salmoniden (Forellen, Äschen, Saiblinge) entnommen werden.

4. Tages-, Ferien- und Jahreskartenfischer haben eine Statistik zu führen. Diese muss bis spätestens Ende November dem Aussteller zugestellt werden. Eine  verspätete Abgabe kann die Verweigerung weiterer Karten zur Folge haben.

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